AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) gelten für alle Leistungen und Kurse der freiberuflichen Hebamme Anna Ziemann, Kleinostheim.

  1. Geltungsbereich
    Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Anna Ziemann und der Leistungsempfängerin.

  2. Rechtsverhältnis
    Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Anna Ziemann und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

  3. Umfang der Leistungen
    (1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

    (2) Bei privat Versicherten und Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebühren-ordnung des Bundeslandes Bayern.

    (3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme Anna Ziemann sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte oder Vertretungshebammen. Leistungen hinzu gezogener Ärzte, Krankentransporte oder Vertretungshebammen werden von diesen gesondert berechnet.

  4. Wahlleistungen
    (1) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde stellen Wahlleistungen dar, z.B.
    Bestimmte Laboruntersuchungen
    • Lasern
    • Tapen

    (2) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen stellen ebenfalls Wahlleistungen dar.

    (2) Die Hebamme Anna Ziemann verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

    (3) Die Rechnungen werden per Mail zugesandt und werden gemäß den Vereinbarungen per Überweisung beglichen.

  5. Abrechnung des Entgelts
    (1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme Anna Ziemann die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.

    (2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme Anna Ziemann nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

    (3) Privat Versicherte und Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme Anna Ziemann nach dieser AVB verpflichtet.
    Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Bayern. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
    Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.

    (4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung innerhalb von 21 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden. Die Hebamme Anna Ziemann hat das Recht, fällige Forderungen, die trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen wurden an ein Inkassobüro oder einen von ihr nach freier Wahl mandatierten Rechtsanwalt abzutreten.

    (5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

    (6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme Anna Ziemann vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

  6. Erreichbarkeit
    (1) Die Hebamme Anna Ziemann bietet keine 24-Stunden Erreichbarkeit.
    Die Leistungsempfängerin erreicht die Hebamme mobil unter der Rufnummer
    0152 22643361 (Mailbox oder SMS, wenn die Hebamme gerade nicht erreichbar ist) oder per E-Mail an: anna.ziemann.hebamme@gmx.de.
    Die Hebamme ist werktags i.d.R. von 8-18 Uhr zu erreichen. Da die Hebamme zusätzlich zu der freiberuflichen Tätigkeit im Schichtdienst in der Klinik arbeitet, ist sie während der Klinikdienste über die Mobilnummer nicht erreichbar. Hinterlassene Nachrichten auf der Mailbox/per SMS werden in zumutbaren Zeitabständen von der Hebamme abgehört. Eine Rückmeldung erfolgt so bald wie möglich, i.d.R. innerhalb von 24 Stunden.

    In dringenden Fällen und außerhalb der Erreichbarkeit der Hebamme wartet die Leistungsempfängerin den Rückruf der Hebamme nicht ab, sondern wendet sich unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an den ärztlichen Bereitschaftsdienst (116 117), an die nächstgelegene Klinik oder wählt im Notfall unverzüglich den Notruf (112).

    (2) Bei Fragen oder Terminverschiebungen kann die Hebamme auch jederzeit per E-Mail kontaktiert werden unter: ziemann.hebamme@gmx.de

    (3) Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden Nachrichten / Anfragen per WhatsApp oder sonstiger Messenger Dienste grundsätzlich nicht beantwortet. Die Leistungsempfängerin sieht von einer entsprechenden Kontaktaufnahme gegenüber der Hebamme ab.

  7. Haftung
    (1) Die Hebamme haftet für die Leistungserbringung gegenüber der Leistungsempfängerin nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens.

    (2) Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.

    (3) Sofern eine Ärztin / ein Arzt hinzugezogen wird, begründet die Leistungsempfängerin zu dieser / diesem ein selbständiges Behandlungsverhältnis. Gleiches gilt für die Verlegung in eine Klinik. Ärztliche bzw. klinische Leistungen sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Ärztin / der Arzt und / oder die Klinik haften innerhalb des jeweils eigenständigen Behandlungsverhältnis selbst. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme eines Krankentransports und im Vertretungsfall durch eine andere Hebamme.